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Heizkostenzuschuss / Winteraufwandszuschuss

Heizkostenzuschuss/Winteraufwandszuschuss für Bürger und Bürgerinnen mit Hauptwohnsitz in Bad Hall 

Der Heizkostenzuschuss des Landes Oö. für die Heizperiode 2024/2025 kann, von 1. Oktober 2024 bis 30. November 2024 ausschließlich online, beantragt werden.

Antragstellung auf der Website des Landes Oö. unterhttps://www.land-oberoesterreich.gv.at/heizkostenzuschuss


Die Stadtgemeinde Bad Hall gewährt, unter Vorlage der Genehmigung des Antrags, € 50.- Winteraufwandszuschuss.

Den Zuschuss von € 200.- wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2023 je Haushalt nachfolgende Werte nicht übersteigt: 

a)    Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis € 19.070.- 

b)    Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis € 26.940.-


Voraussetzungen:

1)    Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oö. seit zumindest 1. September 2024

2)    Falsche Angaben im Antragsformular führen zur Ablehnung

3)    Einmalige Auszahlung pro Haushalt

4)    Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister zum Zeitpunkt der Überprüfung ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben. Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.

5)    Vom Zuschuss ausgenommen sind:

a)    Asylwerber und Asylwerberinnen 

b)    Subsidiär Schutzberechtigte

c)    Vertriebene

d)    Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die in wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben

e)    Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten


Die betroffenen Personen erhalten, unter Vorlage der Genehmigung des Antrags (kommt per Mail oder per Post) und einer Kontonummer, einen Winteraufwandszuschuss der Stadtgemeinde Bad Hall in der Höhe von € 50.-.

Die Mitarbeiterinnen des Bürgerservicebüros unterstützen die Bürgerinnen und Bürger bei der Antragstellung sofern ihnen kein Internetzugang und keine andere unterstützende Person zur Verfügung steht, sowie bei Clearingfällen die vom Land Oö.  nicht automatisch abgeschlossen werden können.