Landesrecht Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Hundehaltegesetz 2002, Fassung vom 18.09.2012

Verweis auf die gesamte Rechtsvorschrift: RIS - Landesrecht Oberösterreich - Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Hundehaltegesetz 2002
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  • Langtitel
    Landesgesetz über das Halten von Hunden (Oö. Hundehaltegesetz 2002)

    StF: LGBl.Nr. 147/2002 (GP XXV RV 1145/2001 IA 863/2000 und 881/2001 AB 1548/2002 LT 49)
    Änderung

    LGBl.Nr. 124/2006 (GP XXVI RV 799/2005 AB 905/2006 LH-Vorlage 973/2006 AB 989/2006 LT 32)

    Präambel/Promulgationsklausel

    INHALTSVERZEICHNIS

     

    1. ABSCHNITT
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    §  1

    Allgemeines

    §  2

    Meldepflicht; Hunderegister

    §  3

    Allgemeine Anforderungen

    §  4

    Sachkunde

    §  5

    Verlässlichkeit

    §  6

    Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten

    §  7

    Feststellung der Auffälligkeit eines Hundes

    §  8

    Behördliche Anordnungen

    §  9

    Untersagung der Hundehaltung

    2. ABSCHNITT
    HUNDEABGABE

    § 10

    Abgabenverpflichtung

    § 11

    Höhe der Abgabe

    § 12

    Entrichtung der Abgabe

    3. ABSCHNITT
    VOLLZUG

    § 13

    Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

    § 14

    Mitwirkung

    § 15

    Strafbestimmungen

    § 16

    Übergangs- und Schlussbestimmungen

     

  • Text

    1. ABSCHNITT
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    § 1
    Allgemeines

    (1) Ziel dieses Landesgesetzes ist, das Halten von Hunden so zu regeln, dass Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde möglichst vermieden werden.

    (2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

    1.

    auffälliger Hund: ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, der

    a)

    einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder

    b)

    wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder

    c)

    wiederholt gezeigt hat, dass er unkontrolliert zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigt;

    2.

    Hundehalter(in): die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist;

    3.

    öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist;

    4.

    Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z 17a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern;

    5.

    größere Menschenansammlungen: Personengruppe ab 50 Personen.

    (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

    (3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

    (4) Andere landesrechtliche Bestimmungen werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

  • § 2
    Meldepflicht; Hunderegister

    (1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

    1.

    Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;

    2.

    Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;

    3.

    Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

    (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

    (2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

    1.

    Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 4 Abs. 1 oder 2) und

    2.

    der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b besteht.

    (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

    (3) Der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes, der zum Zeitpunkt der Meldung über keinen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 verfügt, hat der Meldung den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 1 anzuschließen und den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 binnen eines Jahres ab Meldung des Hundes dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) vorzulegen.

    (4) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) zu melden. Sofern es sich um einen auffälligen Hund handelt, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat) die Gemeinde des Hauptwohnsitzes eines neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin darüber zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes seinen oder ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

    (5) Die Gemeinden haben Meldungen gemäß Abs. 1 und 4 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die in den Meldungen enthaltenen Daten in einem Register zu sammeln (Hunderegister).

  • § 3
    Allgemeine Anforderungen

    (1) Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden (§ 4 Abs. 1 oder 2) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen. Auffällige Hunde dürfen überdies nur von Personen gehalten werden, deren Verlässlichkeit (§ 5) gegeben ist.

    (1a) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für das Halten von Hunden im Sinn von § 6 Abs. 5 Z 2. Für das Halten von auffälligen Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen ist die erweiterte Sachkunde (§ 4 Abs. 2) nicht erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

    (1b) Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

    (2) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass

    1.

    Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder

    2.

    Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder

    3.

    er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

    (3) Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen.

    (4) Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.

  • § 4
    Sachkunde

    (1) Abgesehen von den Fällen des Abs. 2 ist die Sachkunde für das Halten eines Hundes als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mindestens eine theoretische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um einen Hund tierschutzgerecht halten und das allgemeine Gefährdungspotential eines Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können (allgemeine Sachkunde).

    (2) Die Sachkunde für das Halten von auffälligen Hunden ist als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem Hund eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um diesen Hund tierschutzgerecht und weitgehend gefahrlos halten zu können (erweiterte Sachkunde).

    (3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungsinhalte durch Verordnung bestimmte Ausbildungen festzulegen, bei deren Absolvierung die nötige Sachkunde gemäß Abs. 1 oder 2 angenommen werden kann.

  • § 5
    Verlässlichkeit

    (1) Die Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie - unabhängig davon, ob er oder sie die nötige Sachkunde besitzt - nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:

    1.

    eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung oder

    2.

    eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden oder

    3.

    eine gerichtliche Verurteilung wegen Drogenhandel, Zuhälterei, Menschenhandel, Schlepperei, Tierquälerei oder

    4.

    eine gerichtliche Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

    5.

    eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretungen des § 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3 oder des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 oder

    6.

    eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretungen von Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4.

    (2) Eine gemäß Abs. 1 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinn des Abs. 1 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat oder wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

    (3) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der Magistrat) darf nur im Einzelfall zur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 762/1996, einholen.

  • § 6
    Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten

    (1) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    (2) Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

    (3) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    (4) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen,

    1.

    auf welchen öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebiets die Leinen- oder Maulkorbpflicht (Abs. 1) nicht gilt,

    2.

    dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten innerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen,

    3.

    dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets

    a)

    an der Leine oder mit Maulkorb oder

    b)

    an der Leine oder

    c)

    mit Maulkorb

    geführt werden müssen. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

    (5) Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf das Mitführen von

    1.

    Hunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens ausgebildet wurden, im Einsatz und bei Übungen, sofern durch die Einhaltung der Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 die Verwirklichung des Einsatz- oder Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde,

    2.

    speziell ausgebildeten Hunden, auf deren Hilfe Personen zur Kompensierung ihrer Behinderung oder zu therapeutischen Zwecken nachweislich angewiesen sind, und

    3.

    Hunden im Rahmen von Hundevorführungen, Hundeschauen und dgl.

    (6) Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

  • § 7
    Feststellung der Auffälligkeit eines Hundes

    (1) Werden dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) Umstände bekannt, die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat er oder sie mit Bescheid festzustellen, dass ein Hund auffällig ist.

    (2) Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundehaltung vor, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat) in dem Bescheid, mit dem die Auffälligkeit eines Hundes festgestellt wird, den Hundehalter oder die Hundehalterin zu verpflichten, binnen einer angemessenen, längstens jedoch einjährigen Frist in geeigneter Form nachzuweisen, dass

    1.

    er oder sie die nötige Sachkunde für das Halten des auffälligen Hundes besitzt oder

    2.

    eine Person, die zum Halten eines auffälligen Hundes befugt ist, neuer Halter oder neue Halterin des Hundes ist, oder

    3.

    der Hund einem behördlich bewilligten Tierheim übergeben wurde.

  • § 8
    Behördliche Anordnungen

    (1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der Magistrat) hat mit Bescheid bestimmte Anordnungen für das Halten eines Hundes zu treffen, wenn ihm oder ihr bekannt wird, dass durch die Hundehaltung Personen über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. Die Anordnungen dürfen nur soweit getroffen werden, als dies zur Beseitigung der unzumutbaren Belästigung nötig ist.

    (2) Ist nicht auszuschließen, dass durch die Hundehaltung Menschen gefährdet werden können, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat) im Einzelfall mit Bescheid Maßnahmen anzuordnen, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen von Menschen oder Tieren durch einen Hund erforderlich ist. Der Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 längstens binnen eines Jahres ist jedenfalls dann eine erforderliche Maßnahme, wenn durch das gleichzeitige Halten mehrerer Hunde Menschen gefährdet werden können.

  • § 9
    Untersagung der Hundehaltung

    (1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der Magistrat) hat dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Halten eines Hundes mit Bescheid zu untersagen, wenn

    1.

    der Hundehalter oder die Hundehalterin trotz rechtskräftiger Bestrafung gemäß § 15 Abs. 1 Z 1a den Nachweis nicht erbringt, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b besteht, oder

    2.

    sich herausstellt, dass kein Versicherungsschutz gemäß § 3 Abs. 1b besteht, oder

    3.

    der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes die Verlässlichkeit gemäß § 5 nicht besitzt, oder

    4.

    der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes den Nachweis gemäß § 2 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 nicht fristgerecht erbringt, oder

    5.

    Anordnungen gemäß § 8 nicht ausreichen, um die unzumutbare Belästigung oder Gefährdung zu beseitigen, oder

    6.

    der Halter oder die Halterin – unabhängig davon, ob er oder sie die nötige Sachkunde besitzt – nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden.

    (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

    (2) Der Hundehalter oder die Hundehalterin, dem oder der die Haltung eines Hundes untersagt wurde, hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) gegenüber nachzuweisen, dass er oder sie nicht mehr Halter oder Halterin des Hundes ist.

    (3) Bei Gefahr im Verzug oder bei ungenütztem Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat) den Untersagungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforderlichenfalls unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 14) den Hund dem Hundehalter oder der Hundehalterin abzunehmen und bei tierfreundlichen Personen, Vereinigungen oder in behördlich bewilligten Tierheimen auf Kosten und Gefahr des Hundehalters oder der Hundehalterin unterzubringen. Zu diesem Zweck sind diese Organe auch unter Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen, wenn dies zur Abnahme des Hundes erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Eigentum an dem Hund mit Bescheid zu entziehen. Ist der Hundehalter oder die Hundhalterin nicht zugleich der Eigentümer oder die Eigentümerin des Hundes, ist zuvor der Eigentümer oder die Eigentümerin von der Abnahme und anderweitigen Unterbringung des Hundes in Kenntnis zu setzen und durch Bescheid unter Hinweis auf die Folgen des Abs. 4 zu verpflichten, innerhalb einer angemessenen, festzusetzenden Frist für eine ordnungsgemäße Hundehaltung zu sorgen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt die Unterbringung des abgenommenen Hundes auf Kosten und Gefahr des Eigentümers oder der Eigentümerin. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

    (4) Kommt der Eigentümer oder die Eigentümerin des abgenommenen Hundes der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, ist ihm bzw. ihr das Eigentum an dem Hund mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen. Der Hund ist auf Kosten und Gefahr des Eigentümers oder der Eigentümerin zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ist dies nicht möglich, ist der Hund schmerzlos zu töten. Der Erlös aus der Veräußerung oder sonstigen Verwertung ist nach Abzug der für die Abnahme, Unterbringung und Versorgung des Hundes aufgewendeten Kosten dem Eigentümer oder der Eigentümerin zuzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

    (5) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 und 4 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

  • 2. ABSCHNITT
    HUNDEABGABE

    § 10
    Abgabenverpflichtung

    (1) Auf Grund des § 8 Abs. 5 und 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 werden die Gemeinden verpflichtet, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.

    (2) Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von

    1.

    Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,

    2.

    speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist,

    3.

    Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und

    4.

    Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.

  • § 11
    Höhe der Abgabe

    (1) Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr eingehoben und vom Gemeinderat festgesetzt.

    (2) Das Höchstausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, darf höchstens 20 Euro betragen. Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, soweit sie nicht unter § 10 Abs. 2 fallen. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet sind.

  • § 12
    Entrichtung der Abgabe

    (1) Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.

    (2) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 10 Abs. 2) durch Anzeige an den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (den Magistrat) geltend zu machen.

    (3) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht.

    (4) Die Abgabenpflicht vermindert sich um jene Beträge, die auf Grund dieses Landesgesetzes im jeweiligen Haushaltsjahr

    1.

    von wem auch immer für denselben Hund oder

    2.

    vom selben Halter oder derselben Halterin für einen anderen, mittlerweile verendeten oder sonst weitergegebenen Hund in einer oberösterreichischen Gemeinde entrichtet wurden.

  • 3. ABSCHNITT
    VOLLZUG

    § 13
    Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

    Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

  • § 14
    Mitwirkung

    (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch

    1.

    Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

    2.

    Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

    (2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung des § 6 Abs. 1 und 2 sowie des § 15 Abs. 1 Z 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 1.

    (3) Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

  • § 15
    Strafbestimmungen

    (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

    1.

    der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt;

    1a.

    einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 nicht erbringt;

    2.

    einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 hält,

    3.

    seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt,

    4.

    entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Hunde züchtet, ausbildet oder in Verkehr bringt,

    5.

    gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 verstößt,

    6.

    seiner Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt,

    7.

    gegen behördliche Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 oder § 8 verstößt,

    7a.

    eine Leine oder einen Maulkorb verwendet, der nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 entspricht;

    8.

    einen Hund trotz Untersagung gemäß § 9 hält.

    (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

    (2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

    (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (den Magistrat) der Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin seinen oder ihren Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

  • § 16
    Übergangs- und Schlussbestimmungen

    (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 93/1996 und das Oö. Hundeabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 14/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 83/1984 außer Kraft.

    (2) Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 können bereits nach Kundmachung dieses Landesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt werden.

    (3) Verordnungen gemäß § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab 1. Juli 2003 als Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4 weiter.

    (4) Personen, die am 1. Juli 2003 dieses Landesgesetzes einen oder mehrere Hunde halten, haben bis 31. Dezember 2003 den Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 zu erbringen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch Halter dieses Hundes sind.

    (5) Personen, die am 1. Juli 2003 mindestens einen auffälligen Hund halten, haben bis 1. Juli 2004 den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) vorzulegen oder nachzuweisen, dass sie nicht mehr Halter oder Halterin dieses Hundes oder dieser Hunde sind. Personen, die am 1. Juli 2003 Hunde halten, die bis dahin nicht auffällig waren, haben keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zu erbringen.