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Aufschließungs- und Erhaltungsbeitrag

Bei einem unbebauten Grundstück, das als solches eine Baulandwidmung aufweist, bebaubar und aufgeschlossen ist (Kanal, Wasser und Fahrbahn) sind im Zeitraum von fünf Jahren jeweils 20 % pro Jahr der Aufschließungsbeiträge im Vorhinein zu bezahlen.
Findet innerhalb genannter fünf Jahre das Grundstück keine Verwendung im Sinne einer Bebauung, ist ab dem 6. Jahr der Gemeinde ein sogenannter Erhaltungsbeitrag für Wasser- und Kanalaufschließung, wenn vorhanden, zu leisten.

Geleistete (entrichtete) Aufschließungsbeiträge werden bei der Vorschreibung der jeweiligen Anschlussgebühr bzw. des Verkehrsflächenbeitrages angerechnet (bei vollständiger Entrichtung nach dem VPI 1996 wertgesichert).
Die Erhaltungsbeiträge hingegen verfallen (jährlich) – keine Anrechnung!