Höhe:
Grundsteuer bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Grundsteuer A) => 500 v.H. des Steuermessbetrages, bei allen anderen Grundstücken (Grundsteuer B) => 500 v.H. des Steuermessbetrages.
Der Steuermeßbetrag wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und dem Grundeigentümer bescheidmäßig mitgeteilt.
Einwendungen gegen die Höhe des Steuermeßbetrages sind ausschließlich beim Finanzamt Steyr, Handel-Mazzetti-Promenade 14, 4400 Steyr, binnen einem Monat nach Bescheidzustellung einzubringen.
Zeitliche Grundsteuerbefreiung:
gesetzliche Grundlage:
Das Gesetz vom 21. Dezember 1967 über die zeitliche Befreiuung von der Grundsteuer tritt mit Ablauf des 30. Septembers 2012 außer Kraft. Es ist jedoch weiter anzuwenden.
- auf bereits erteilte Grundsteuerbefreiungen, nicht jedoch auf künftige Änderungen des Befreiungsausmaßes bestehender Grundsteuerbefreiungen, sowie
- bei Beendigung der Bauführung und Einbringung des Antrages auf Grundsteuerbefreiung vor dessen Außerkrafttreten.