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Informations- und Verkaufsstände

Für die Benützung von Straßen (dazu gehört auch ein Gehsteig, eine Fußgängerzone etc.) zu verkehrsfremden Zwecken, wie zum Beispiel zur Aufstellung eines Informations- oder Verkaufsstandes ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich.
Insbesonders gilt dies auch für Maßnahmen die geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Ansuchen formlos:

  • Dauer der Aufstellung
  • Aufstellungsort Zuständige Person (Antragsteller)

Zuständig