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Veranstaltungen

Veranstaltungen im Sinne des OÖ. Veranstaltungsgesetzes sind öffentliche Theatervorführungen, öffentliche Schaustellungen
(inkl. Modeschauen), öffentliche Darbietungen (Konzertveranstaltungen und sonstige musikalische Veranstaltungen, Vorträge einschließlich Vorlesungen, Variete- und Kabarettveranstaltungen, Tanzvorführungen und Bunte Abende usw.), öffentliche Belustigungen (Tanzunterhaltungen, Faschingszüge, Schauumzüge, Unterhaltungsfeste, Betrieb von Karussellen, Vergnügungsbahnen, Schießbuden usw.), öffentliche Peep-Shows und Video-Peep-Shows, Tätigkeit der Buchmacher (der gewerbsmäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen) und Totalisateure (die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen).

Keine Veranstaltungen im Sinne des O.Ö. Veranstaltungsgesetzes sind z. B. Veranstaltungen, die Religionsausübung sind, Veranstaltungen, die im Volksbrauchtum begründet sind, Veranstaltungen von Schulen oder Schülern im Rahmen der Schule und nicht öffentliche Veranstaltungen.

Zuständig