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Spielapparate

Die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten unterliegt der Genehmigungs- bzw. der Anzeigepflicht gemäß dem OÖ. Spielapparate- und Wettgesetz.

Anzeigepflichtige Spielapparate:
Die Aufstellung und der Betrieb von Kegel- und Bowlingbahnen, Kinderreitapparaten, Musikautomaten, Tischfußballapparaten, Wurfpfeilspielapparaten, Billardtischen, Air-hockey- und Shuffle-ball-Spielapparaten und Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Genehmigungspflichtige Spielapparate:
Die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten, die nicht verboten und nicht unter die Anzeigepflicht fallen (wie zB.: Flipper, Geschicklichkeitsspielapparate, Photo-Play-Geräte usw.), bedürfen der Genehmigung der Behörde.
Die Aufstellung darf erst nach erfolgter Genehmigung (Erhalt des Bewilligungsbescheides) durchgeführt werden.

Beilagen:
Unbedenklichkeitserklärung, einen Nachweis, dass der Antragsteller über den Aufstellort verfügungsberechtigt ist, die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Apparates und ein Sachverständigengutachten.

Gebühren pro Monat:
EUR 14,30 Bundesstempelgebühren für das Ansuchen pro Gerät
EUR 84,00 Verwaltungsabgabe pro Gerät

Verboten ist das Aufstellen von Geldspielapparaten, die Durchführung von Geld- oder Warenausspielungen mit Spielapparaten und das Aufstellen von Spielapparaten im Wartebereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulen.

Zuständig